33. Gemeinderatssitzung vom 11.12.2024
Berichterstattungen der Ratssitzungen wie immer als Privatperson
Bericht des Bürgermeisters
- Am 12.10. wurde auf der Lindenstraße eine Ölverschmutzung durch unbekannte Verursacher festgestellt. Der Verursacher konnte nicht ermittelt werden. Die Reinigungskosten für die Gemeinde beliefen sich auf insgesamt 1634 €uro, inklusive der Entsorgung des kontaminierten Materials.
- Kreisumlage wird sich um 71.544 €uro auf 465.840 €uro erhöhen. Aktuell haben wir für die Gestaltung und Erhaltung unserer Gemeinde ca. 100.000 €uro zur Verfügung. Die Erhöhung schmerzt dann richtig.
- In 2025 erhält der Kreis Gifhorn insgesamt 99 Millionen €uro, in 2026 sollen es dann 104 Millionen werden und in den beiden folgenden Jahren jeweils 108 Millionen €uro. Die Kreisumlage für die Samtgemeinde Brome ist 2024 mit 3.186.300 € veranschlagt worden (siehe Haushalt 2024 der SG Brome)
Top 5: Beratung/Beschluss - Anpassung Vergnügungssteuersatzung
- Die Gemeinden wurden vom NSGB dazu angehalten, ihre bestehende Vergnügungssteuersatzung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die Satzung der Gemeinde Tiddische ist seit 1986 in Kraft. Bei der letzten Ratssitzung wurde dieses Thema bereits ausführlich beraten.
- Die angepasste Satzung wurde einstimmig beschlossen
Top 6: Beratung/Beschluss - Grundsteuerreform 2025: Anpassung der Hebesätze Grundsteuer A und B
- Bereits im Vorfeld gab es ausführliche Beratungen zu diesem sehr wichtigem Thema (mehr Informationen zum Thema Grundsteuer und Hebesatz weiter unten auf dieser Seite)
- Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Vermögen) beträgt 300
- Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer B (alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke) beträgt 320
- Durch das neue Berechnungsmodell "Flächen-Lage-Modell" für das sich das Land Niedersachsen entschieden hat, musste die Grundsteuer angepasst werden
- Der Gemeinderat hat sich nach langer Vorabberatung dazu entschlossen, die Grundsteuer A auf 350 und die Grundsteuer B auf 220 anzupassen
Top 7: Beratung/Beschluss - Antrag Hoitlinger Sportverein – hier: Baumentnahme Sportplatz, Eischotter Straße
- Beantragt wurde die Entnahme von 10 Eichenbäumen Südseite (Eischotter Str.) 256, 257, 258, 259, 262, 265, 268, 269, 270 und 271 (Baumregister)
- Der Grund sei u.a.
- Bäume entziehen dem Sportplatz Feuchtigkeit.
- Bedeckung mit Eicheln und Laub birgt eine Gefahrenquelle.
- Schäden sind besonders durch die letzten fünf trockenen Jahren sichtbar.
- Befahren der Fläche zum Verladen des Schnittguts ist kaum noch möglich.
- Alternativen wären
- Laubfangnetz das gleichzeitig als Ballfangnetz dienen könnte.
- Die Entnahme von 2 Bäumen, die direkt an dem Platz grenzen.
- Mehr Fahrten mit dem Gemeinderasenmäher über den Platz als bisher.
- Folgende Vorschläge kamen zu diesem Thema
- Falls es dazu kommen sollte, dass die Bäume entfernt werden, könnte man an dieser Stelle den Spielplatz verlegen.
- Ein Vorschlag dazu: Man könnte den Spielplatz weiter nach hinten zum neuen Bolzplatz verlegen, auch mit dem Hintergrund, dass dieser dann sicherlich noch häufiger genutzt werden würde.
- Nach einer intensiven Beratung, bei der auch Anwohner direkt zu Wort kommen konnten, wurde seitens des Bürgermeisters eine Ortsbegehung auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. Dabei soll auch ein ortsansässiger Baumfachmann anwesend sein, der sich bereits im Vorfeld ein Bild gemacht hat und meinte, dass die Bäume gesund seien, soweit man das von außen beurteilen kann. Eine Bohrwiderstandsmessung scheint nicht notwendig. Falls erforderlich, wäre eher eine Schallgeschwindigkeitsmessung angebracht.
Top 8: Beratung – Maßnahmen im Zuge Instandsetzung Ortsdurchfahrten L 291 Tiddische und Hoitlingen
- Querungshilfen in beiden Ortschaften werden bei der Straßenbehörde beantragt
- Dabei handelt es sich zunächst um eine Querungshilfe in Hoitlingen (Ortseingang von Tiddische kommend) und in Tiddische (Ortseingang von Hoitlingen kommend)
- In Planung ist auch eine Verkehrsberuhigung im Bereich Ortseingang Tiddische von Barwedel kommend und ein Kreisel Ortsmitte Tiddische
Top 9: Anfragen, Anregungen, Kenntnisgaben
- Weihnachtsfeier für Junggebliebene am kommenden Sonntag um 14 Uhr im DGH Hoitlingen
- Skat & Kniffel-Tunier am 28.12. ab 16 Uhr diesmal in Hoitlingen immer im Wechsel mit Tiddische
- 22.12. Weihnachtlicher Tecker-Treck durch beide Ortschaften
- Geplant sind personalisierte Wärmelieferungsverträge, die dann evtl. noch vor Weihnachten zugestellt werden
- Es sind aktuell deutlich über 200
Top 10: Einwohneranfragen
- Vorschlag von Daniela Wagner und Heiko Juraschka (Anwohner Am Findling):
- Die Erstellung eines Fußweges in Eigenleistung der Anwohner, wie dies bereits in früheren Jahren in einigen Straßen unseres Dorfes der Fall war.
- Antwort: Es ist bereits ein Projekt vorgesehen, das entlang des Friedhofs verlaufen soll.
Schlußwort: Gedankt wird dem Rat, der Verwaltung (Ina Langer) und den Zuhörenden mit netten Worten und einem Freigetränk
Auch ich möchte mich bei allen für das rege Interesse an dieser Internetseite und insbesondere an den Berichten über die Gemeinderatssitzungen bedanken.
Ich wünsche Ihnen und euch besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Alle Angaben ohne Gewähr (Änderungen möglich)
18.12.2024 Michael Krupke
Die Grundsteuer gehört zu den Realsteuern (Objektsteuern). Das bedeutet, dass für die Höhe der Steuer die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Eigentümers keine Rolle spielen.
Auch ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, wie hoch der Ertrag ist, den ein Grundstück abwirft (z.B. vermietet oder Leerstand).
Das Aufkommen an Grundsteuer steht in voller Höhe den Gemeinden zu.
Auch ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, wie hoch der Ertrag ist, den ein Grundstück abwirft (z.B. vermietet oder Leerstand).
Das Aufkommen an Grundsteuer steht in voller Höhe den Gemeinden zu.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Das Grundsteuergesetz unterscheidet zwei Arten:
- die "Grundsteuer A" für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und
- die "Grundsteuer B" für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke.
- die "Grundsteuer A" für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und
- die "Grundsteuer B" für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Schuldner der Grundsteuer ist der bürgerlich-rechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten und somit zu den Betriebskosten eines Grundstücks. Sie kann im Falle einer Grundstücksvermietung/-verpachtung auf den Mieter/Pächter umgelegt werden.
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbständigen, aufeinander folgenden Verfahrensstufen:
Stufe 1: das Einheitswertverfahren,
Stufe 2: das auf den Einheitswert aufbauende Steuermessbetragsverfahren und
Stufe 3: das auf den Steuermessbetrag aufbauende Grundsteuerfestsetzungsverfahren.
Für die Feststellung des Einheitswertes und des Steuermessbetrages ist das Lagefinanzamt zuständig, somit das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung oder des Erlasses obliegen der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Stufe 1: das Einheitswertverfahren,
Stufe 2: das auf den Einheitswert aufbauende Steuermessbetragsverfahren und
Stufe 3: das auf den Steuermessbetrag aufbauende Grundsteuerfestsetzungsverfahren.
Für die Feststellung des Einheitswertes und des Steuermessbetrages ist das Lagefinanzamt zuständig, somit das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung oder des Erlasses obliegen der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und erteilt dem Grundstückseigentümer einen Einheitswertbescheid. Auch nach Einführung des Euro wird der Einheitswert in Deutscher Mark berechnet und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundet. Erst danach erfolgt die Umrechnung des Einheitswerts in Euro mit dem festgeschriebenen amtlichen Kurs (1 Euro= 1,95583 DM). Der so umgerechnete Wert wird auf volle Euro abgerundet.
Unter Zugrundelegung des Einheitswertes errechnet das Finanzamt sodann den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einer im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Diese beträgt:
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (auch Stückländereien) 6 vom Tausend,
- bei Einfamilienhäusern 2,6 vom Tausend für die ersten 38.346,89 € des Werts und
3,5 vom Tausend für den Rest des Werts,
- für Zweifamilienhäuser 3,1 vom Tausend und
- für den übrigen Grundbesitz 3,5 vom Tausend.
Dem Grundstückseigentümer wird der Grundsteuermessbetrag durch Erteilung eines Bescheids bekannt gegeben (meist zeitgleich mit dem Einheitswertbescheid). Zugleich wird der Grundsteuermessbetrag der für die Erhebung zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Die Gemeinde ermittelt die Grundsteuerschuld, indem sie auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Hebesatz (s. folgende Frage) anwendet, und erteilt dem Eigentümer einen Grundsteuerbescheid.
Unter Zugrundelegung des Einheitswertes errechnet das Finanzamt sodann den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einer im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Diese beträgt:
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (auch Stückländereien) 6 vom Tausend,
- bei Einfamilienhäusern 2,6 vom Tausend für die ersten 38.346,89 € des Werts und
3,5 vom Tausend für den Rest des Werts,
- für Zweifamilienhäuser 3,1 vom Tausend und
- für den übrigen Grundbesitz 3,5 vom Tausend.
Dem Grundstückseigentümer wird der Grundsteuermessbetrag durch Erteilung eines Bescheids bekannt gegeben (meist zeitgleich mit dem Einheitswertbescheid). Zugleich wird der Grundsteuermessbetrag der für die Erhebung zuständigen Gemeinde mitgeteilt.
Die Gemeinde ermittelt die Grundsteuerschuld, indem sie auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Hebesatz (s. folgende Frage) anwendet, und erteilt dem Eigentümer einen Grundsteuerbescheid.
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Prozentsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrags die Grundsteuer zu erheben ist. Dabei muss der Hebesatz jeweils einheitlich sein
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
für die in einer Gemeinde liegenden übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze werden für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt und können bei den Gemeinden erfragt werden.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
für die in einer Gemeinde liegenden übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze werden für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt und können bei den Gemeinden erfragt werden.
Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt. Hat die Gemeinde jedoch den Hebesatz für mehrere Jahre festgelegt, kann sie die Grundsteuer auch für mehrere Jahre im Voraus festsetzen.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Die Grundsteuer ist stets an die Gemeinde zu zahlen.
Die Grundsteuer wird gemäß dem Stichtagsprinzip stets nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) festgesetzt. Grundstücksveränderungen (z.B. Neu-, An- oder Umbau; Abriss) während des Kalenderjahres wirken sich demnach erst auf die Höhe der Grundsteuer des nächsten Jahres aus.
Wer am 1. Januar Eigentümer und damit Grundsteuerschuldner ist, schuldet die gesamte Jahressteuer und muss für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer sorgen. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Steuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.
Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Steuermessbescheid und den Grundsteuerbescheid. Das bedeutet, dass die im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen zur Art (z.B. Ein-/Zweifamilienhaus), zum Wert (Höhe des Einheitswerts) und zur Zurechnung des Grundstücks (Eigentümer) für die Folgebescheide bindend sind. Betreffen die Einwände diese Feststellungen (z.B. es handelt sich nach Meinung des Steuerpflichtigen nicht um ein Einfamilienhaus, sondern um ein Zweifamilienhaus oder die der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche stimmt nicht), so sollte gegen den Einheitswertbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden. Betreffen die Einwände die Berechnung des Steuermessbetrags (z.B. nach Meinung des Steuerpflichtigen ist eine andere Steuermesszahl anzuwenden), so sollte gegen den Steuermessbetragsbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden. Betreffen die Einwände dagegen die Berechnung der Grundsteuer (z.B. bei Anwendung eines unzutreffenden Hebesatzes), so sollte gegen den Grundsteuerbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden.
Gegen den Einheitswertbescheid oder den Grundsteuermessbetragsbescheid ist als Rechtsmittel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids Einspruch bei dem Finanzamt einzulegen, das den Bescheid erlassen hat. Sind Sie mit der Entscheidung des Finanzamts in diesem Verfahren nicht einverstanden, so haben Sie weitergehend die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht zu erheben.
Haben Sie Einwände gegen den Grundsteuerbescheid, so können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (kostenpflichtig) Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das der Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wurde in einigen Bundesländern - darunter auch in Niedersachsen - abgeschafft.
Weitere Informationen können den Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide entnommen werden.
Gegen den Einheitswertbescheid oder den Grundsteuermessbetragsbescheid ist als Rechtsmittel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids Einspruch bei dem Finanzamt einzulegen, das den Bescheid erlassen hat. Sind Sie mit der Entscheidung des Finanzamts in diesem Verfahren nicht einverstanden, so haben Sie weitergehend die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht zu erheben.
Haben Sie Einwände gegen den Grundsteuerbescheid, so können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (kostenpflichtig) Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das der Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren wurde in einigen Bundesländern - darunter auch in Niedersachsen - abgeschafft.
Weitere Informationen können den Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide entnommen werden.
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12.12.2024 Michael Krupke