Sehr geehrte Ratskolleginnen und Ratskollegen, sehr
geehrter Herr Bürgermeister Krause,
ich möchte euch über den aktuellen
Stand zu diesem Thema in chronologischer Reihenfolge in
Kenntnis setzen.
Anmietung des BGH- 04.05.2024 Schadenstag
- 05.02.2025 Montage der neuen Glasplatte
- XX.02.2025 2. Glasplatte erneuter im Bereich der Steckdose defekt
- 26.03.2025 Montage einer Holzplatte (Firma Heuer in Absprache mit der Gemeinde)
Im Rahmen der letzten Ratssitzung wurde
mehrheitlich beschlossen, im Zusammenhang mit der
beschädigten Glasrückwand im Dorfgemeinschaftshaus
rechtliche Schritte einzuleiten und einen Rechtsanwalt zu
beauftragen. Zudem wurde beschlossen, dass künftig keine
Vermietungen gemeindlicher Räumlichkeiten mehr an Personen
aus dem Haushalt des vermeintlichen Verursachers erfolgen
sollen.
Nach erneuter Prüfung der Sachlage und
unter Abwägung aller vorliegenden Informationen halte ich
diesen Beschluss für rechtlich und inhaltlich nicht
vertretbar und bitte daher um dessen zeitnahe Aufhebung.
Insbesondere ist Folgendes zu
berücksichtigen:
1. Fehlende Schadensursache durch
Dritte:
Nach mir vorliegenden Informationen
wurde nach dem Austausch der ursprünglich beschädigten
Glasrückwand eine zweite baugleiche Platte montiert, die
ebenfalls – ohne Fremdeinwirkung – in demselben Bereich
erneut beschädigt wurde. Dies lässt auf eine mögliche
konstruktive oder installative Ursache schließen,
insbesondere im Bereich der in unmittelbarer Nähe
befindlichen Steckdose. Es ist nicht nachvollziehbar,
warum dieser Umstand dem Rat bisher nicht in angemessener
Form mitgeteilt wurde.
2. Keine belastbare
Schadensverursachung durch den Nutzer:
Die Beweislage für eine tatsächliche
Schadensverursachung durch den damaligen Pächter bzw. eine
bestimmte Person ist nicht gegeben. Dass die Versicherung
eine Regulierung abgelehnt hat, ist angesichts der
unklaren Sachlage folgerichtig.
3. Diskriminierungsverbot gem. Art.
3 GG:
Der pauschale Ausschluss aller Personen
aus einem bestimmten Haushalt von der Nutzung
gemeindlicher Einrichtungen stellt m. E. eine nicht
hinnehmbare Kollektivmaßnahme dar und könnte als Verstoß
gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 3 des
Grundgesetzes ausgelegt werden. Eine solche Regelung
entbehrt der Verhältnismäßigkeit und ist aus rechtlicher
wie moralischer Sicht äußerst bedenklich.
Insgesamt erscheint der Beschluss in
mehrfacher Hinsicht als unangemessen und fehlerhaft. Ich
rege daher an:
- den Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwalts formell aufzuheben,
- die Frage der Verantwortung für den Schaden erneut und ergebnisoffen zu prüfen,
- eine förmliche Entschuldigung gegenüber dem betroffenen Pächter in Erwägung zu ziehen,
- sowie transparent aufzuklären, warum der Rat nicht über den zweiten Schadensfall und den daraufhin erfolgten Austausch durch eine Holzplatte informiert wurde.
Ich bitte darum, diesen Antrag auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Krupke